Verbesserte Leistungen für ehrenamtliche Angehörige der sächsischen Feuerwehren ab 01.01.2019

Als Ergebnis der engen Zusammenarbeit des Landesfeuerwehrverbandes Sachsen e.V. mit der Unfallkasse Sachsen, als Förderer der Feuerwehr in Sachsen, wird die Absicherung für Feuerwehrangehörige im Falle eines Unfalls, rückwirkend ab dem 01.01.2019, deutlich verbessert. Ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige müssen zukünftig grundsätzlich keine finanziellen Einbußen mehr hinnehmen, wenn sie im Feuerwehrdienst verunfallen. Die Mehrkosten übernimmt die Unfallkasse Sachsen und möchte damit einen Beitrag zur
Stärkung des Ehrenamtes leisten. So wurden zu den bereits bestehenden Bestimmungen nachstehende Änderungen beschlossen:

 

1. Ein Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalles (in Form von Mehrleistungen) bei Bezug von Verletzten- oder Übergangsgeld besteht, ab 01.01.2019 für alle Versicherungsfälle unabhängig von deren Eintritt.


2. Als Mehrleistung wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem Verletzten- oder Übergangsgeld und dem entgangenen regelmäßigen Nettoarbeitsentgelt oder – einkommen gezahlt. Als Höchstgrenze gilt dabei der 360. Teil des Höchstjahresarbeitsverdienstes der Satzung der UK Sachsen.

 

3. Der Anspruch auf Mehrleistung in Höhe des Pauschalbetrages von kalendertäglich 10,00 EUR bei Anspruch auf Verletztengeld oder Übergangsgeld für Versicherungsfälle mit Eintritt vor dem 01.01.2012 entfällt ab 01.01.2019.

 

Um den doppelten Bezug von Mehrleistungen zu vermeiden, gilt für Rentenempfänger/innen aus der gesetzlichen Unfallversicherung weiterhin: Ein Anspruch auf Mehrleistungen zu Renten an Versicherte schließt einen Anspruch auf Mehrleistungen zum Verletztengeld oder Übergangsgeld in dieser Höhe aus.

 

Unverändert bleibt es bei beim Anspruch auf Mehrleistungen für die Bezugszeit von Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung:


 Bei Versicherungsfällen vor dem 01.01.2012 beträgt die Mehrleistung für die Bezugszeit einer Rente als vorläufige Entschädigung monatlich bis zu 100,00 EUR.


 Bei Versicherungsfällen ab dem 01.01.2012 beträgt die Mehrleistung für die Bezugszeit einer Rente als vorläufige Entschädigung monatlich bis zu 1.500,00 EUR.


 Für die Bezugszeit einer Rente auf unbestimmte Zeit, die spätestens drei Jahre nach dem Unfall festzustellen ist, beträgt die Mehrleistung monatlich bis zu 100,00 EUR.

 

 Bei Dauerschäden erhalten die Betroffenen weiterhin eine einmalige Zusatzleistung von bis zu 40.903,35 EUR. Bitte beachten Sie, dass die genannten Beträge für die volle Erwerbsminderung von 100 % gelten und bei teilweiser Erwerbsminderung dem jeweiligen Prozentsatz entsprechen, also
zum Beispiel bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 % lediglich die Hälfte usw.


Die Unfallkasse Sachsen und der Landesfeuerwehrverband Sachsen e.V. weisen darauf hin, dass gemäß Sächsischer Gemeindeordnung und Sächsischem Brand- und Katastrophenschutzgesetz, die Gemeinden verpflichtet sind, auch weiterhin die Entgeltfortzahlungsansprüche der Arbeitgeber der Kameraden/innen vollständig zu ersetzen.

 

Quelle: Unfallkasse Sachsen

 

 

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